Der Code of Ethics ist das Spiegelbild unseres Verbandes. Seine Bestimmung ist es, eine ethische Kultur im gesamten Metier des Direktvertriebes voranzutreiben.
Definitionen, Anwendungsbereich und Ziele
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Definitionen
Für diese Verhaltensstandards werden die nachfolgenden Begriffe wie folgt definiert:
- Endkunde ist jede natürliche Person, die Produkte außerhalb ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erwirbt.
- Mitgliedsunternehmen ist jedes Unternehmen, das ordentliches Mitglied oder Mitgliedsanwärter des Unternehmensverbandes Direktvertrieb ist.
- Produkte sind alle Waren oder Dienstleistungen, die von einem Mitgliedsunternehmen vertrieben werden.
- Unternehmensverband Direktvertrieb ist der Unternehmensverband Direktvertrieb e.V., mit Sitz in Frankfurt, eingetragen beim AG Frankfurt unter VR13455.
- Verhaltensstandards sind die von der Mitgliederversammlung des Unternehmensverbandes Direktvertrieb nach § 9 Abs. 3 lit. g) der Satzung beschlossenen Verhaltensstandards in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Vertriebspartner ist jede natürliche oder juristische Person, die zur Vertriebsorganisation eines Mitgliedsunternehmens gehört und als selbstständiger Gewerbetreibender (z. B. als Berater, Handelsvertreter oder Franchisenehmer) Produkte entweder selbst verkauft oder den Absatz von Produkten vermittelt.
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Anwendungsbereich und Funktion
Die Verhaltensstandards enthalten Grundsätze für die Beziehungen und das Verhalten der Mitgliedsunternehmen zu Endkunden, Vertriebspartnern sowie zwischen Mitgliedsunternehmen und unter Vertriebspartnern, zu denen sich die Mitgliedsunternehmen - unter Einschluss von Tochtergesellschaften - als Maßnahme der Selbstregulierung bekennen.
Die Mitgliedsunternehmen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch ihre Vertriebspartner die Verhaltensstandards einhalten; dazu ist in den, mit den Vertriebspartnern geschlossenen Verträgen eine entsprechende Verpflichtung der Vertriebspartner vorzusehen.
Die Verhaltensstandards gelten, solange die Mitgliedschaft im Unternehmensverband Direktvertrieb besteht; scheidet ein Mitgliedsunternehmen aus, bleiben die Verhaltensstandards für den Zeitraum anwendbar, in dem eine Mitgliedschaft bestand.
Die Verhaltensstandards gelten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedsunternehmen werden aber auch außerhalb des unmittelbaren räumlichen Anwendungsbereiches ihr Verhalten an den Verhaltensstandards und den vom Weltverband des Direktvertriebes (WfDSA) aufgestellten Verhaltensgrundsätzen (Codes of Conduct) ausrichten. Ist ein Mitgliedsunternehmen oder dessen Tochtergesellschaft auch Mitglied des Direktvertriebsverbandes eines anderen Staates, hat der Verhaltenskodex des anderen Direktvertriebsverbandes in diesem Staat Vorrang.
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Ziele
Ziele der Verhaltensstandards sind:
- Die Förderung der Zufriedenheit sowie der Schutz von Endkunden
- Die Förderung der Zufriedenheit sowie der Schutz von Vertriebspartnern
- Die Schaffung einer Arbeits- und Verhandlungsgrundlage für die Mitgliedsunternehmen
- Die Pflege des Ansehens des Direktvertriebes und des Network-Marketings
Regeln für das Verhalten von Vertriebspartnern und Mitgliedsunternehmen gegenüber Endkunden
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Informationspflichten
Der Vertriebspartner wird sich beim Erstkontakt mit einem Endkunden mit Namen vorstellen und in geeigneter Weise über sein Unternehmen informieren. Bei Heimvorführungen wird er zudem dem Gastgeber und den Teilnehmern Grund und Zweck der Veranstaltung erläutern.
Der Endkunde wird über die ihm angebotenen Produkte und die wesentlichen Verkaufsbedingungen angemessen informiert; alle Fragen des Endkunden werden wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. Der Endkunde erhält insbesondere Angaben und Erläuterungen zu:- Beschaffenheit und Verwendungsweise der Produkte
- Bar- sowie ggf. Teilzahlungspreisen, einschließlich aller Nebenkosten und Steuern, Zahlungsbedingungen
- Art und Termin der Lieferung
- Widerrufsrechten, die dem Endkunden nach dem Gesetz zustehen oder freiwillig eingeräumt werden
Garantien, Gewährleistung und Kundendienst
Spätestens bei Vertragsschluss wird dem Endkunden auf Verlangen ein Auftragsformular (z. B. Auftragsbestätigung oder Bestellschein) vorliegen, aus dem folgendes hervorgeht:
- Art und Umfang der Bestellung
- Name und vollständige Anschrift des Verkäufers sowie zusätzlich Name und Anschrift des Mitgliedsunternehmens, wenn dieses nicht der Verkäufer ist
- Die Angaben und Erläuterungen nach vorstehender Ziffer 1.2
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Widerrufsrecht
Unabhängig davon, ob gesetzliche Widerrufsrechte bestehen, wird dem Endkunden ein Widerrufsrecht eingeräumt, nach dem er seine Bestellung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt widerrufen und erworbene Produkte gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben kann.
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Werbung für Produkte
Alle Werbeaussagen werden so gestaltet, dass es nicht zu einer Irreführung von Endkunden kommt oder in anderer Weise gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Dazu gilt insbesondere folgendes:
- Es werden keine übertriebenen oder unwahren Werbeaussagen gemacht
- Vergleiche mit Produkten anderer Unternehmen werden grundsätzlich unterlassen, es sei denn der Vergleich ist wahr, sachlich gehalten, beruht auf nachprüfbaren Tatsachen und dient einem besonderen Aufklärungsinteresse der Endkunden
Negative oder herabsetzende Äußerungen über Produkte anderer Unternehmen werden in jedem Fall unterlassen
Auf Testergebnisse sowie persönliche Empfehlungen und Erfahrungen wird nur dann Bezug genommen, wenn diese zutreffend, autorisiert und nicht veraltet sind.
Vertriebspartner machen gegenüber Endkunden mündliche Zusicherungen zu Produkten nur, wenn sie hierzu ausdrücklich von ihrem Mitgliedsunternehmen ermächtigt sind. -
Belieferung
Jede Bestellung eines Endkunden wird vertragsgemäß abgewickelt. Die Belieferung erfolgt spätestens innerhalb von 30 Tagen, es sei denn, es ist ein anderer Liefertermin vereinbart.
Wenn eine Bestellung nicht ausgeführt werden kann, ist der Endkunde hierüber unverzüglich zu informieren; Vorauszahlungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, zu erstatten.
Regeln für das Verhalten der Mitgliedsunternehmen untereinander, gegenüber Vertriebspartnern sowie unter Vertriebspartnern
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Allgemeine Grundsätze
Die Mitgliedsunternehmen und ihre Vertriebspartner beachten untereinander ungeachtet der bestehenden Wettbewerbssituation die Grundsätze der Fairness und Lauterkeit.
Die Mitgliedsunternehmen beachten gegenüber ihren Vertriebspartnern den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Die Mitgliedsunternehmen und ihre Vertriebspartner grenzen sich jederzeit und deutlich von Sekten und anderen religiösen oder spirituellen Vereinigungen ab, ebenso von illegalen und unseriösen Vertriebssystemen, insbesondere Pyramiden- und Schneeballsystemen. -
Anwerben von Vertriebspartnern
Beim Anwerben von Vertriebspartnern werden die Verdienst- und Geschäftsmöglichkeiten einschließlich des Marketingplanes wahrheitsgemäß, vollständig, verständlich und ohne Übertreibungen dargestellt und erläutert. Es wird auch auf die gewöhnlich anfallenden Kosten- und Aufwendungen hingewiesen.
Mit Einkommensbeispielen von Vertriebspartnern darf nur dann geworben werden, wenn dies autorisiert und zutreffend ist, sowie zudem darauf hingewiesen wird, dass es keine Garantie für ein bestimmtes Einkommen gibt und der persönliche Erfolg eines Vertriebspartners von vielen Umständen und insbesondere der persönlichen Eignung und dem persönlichen Einsatz abhängt.
Unlauteres Abwerben von Vertriebspartnern eines anderen Mitgliedsunternehmens wird unterlassen und in keiner Weise unterstützt. Dies gilt insbesondere für:- Das Abwerben ganzer Strukturen durch gleichzeitige systematische Ansprache mehrerer Vertriebspartner (z.B.: „Massen-Mailings“, „Abtelefonieren von Rufnummernlisten“ etc.)
- Negative oder herabsetzende Äußerungen über andere Mitgliedsunternehmen, insbesondere über die Verdienst- und Geschäftsmöglichkeiten sowie über die Produkte
- Das Verleiten zum Vertragsbruch
Das Anbieten und Bezahlen von Geldbeträgen an Vertriebspartner als Gegenleistung für einen Wechsel („Kopfgelder“)
Die Ansprache von Vertriebspartnern im Namen des anderen Mitgliedsunternehmens mit dem Ziel sie für das eigene Unternehmen zu gewinnen
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Vertragsverhältnis der Mitgliedsunternehmen mit ihren Vertriebspartnern
Die Mitgliedsunternehmen schließen mit ihren Vertriebspartnern zu Beginn der Zusammenarbeit einen schriftlichen Vertrag, aus dem sich die wesentlichen gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben. Dort weisen die Mitgliedsunternehmen ihre Vertriebspartner auch auf deren gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere nach Steuer-, Sozialversicherungs- und Gewerberecht hin.
Den Vertriebspartnern werden keine unverhältnismäßigen vertraglichen Verpflichtungen auferlegt. Es werden insbesondere keine unverhältnismäßig hohen Eintritts-, Trainings-, Franchise- und ähnliche Gebühren gefordert oder unverhältnismäßige Vergütungen für Werbematerialien verlangt. Soweit die Mitgliedsunternehmen von ihren Vertriebspartnern diesbezügliche Gebühren oder Vergütungen fordern, muss diesen immer eine adäquate und unmittelbare Gegenleistung des Mitgliedsunternehmens gegenüberstehen.
Unabhängig davon, ob gesetzliche Widerrufsrechte bestehen, wird dem Vertriebspartner das Recht eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Nach einem Rücktritt nimmt das Mitgliedsunternehmen alle vom Vertriebspartner erworbenen Produkte einschließlich Werbematerial und sonstiger Hilfsmittel zurück, wenn und soweit diese ungebraucht sowie wiederverkaufsfähig sind, und erstattet den dafür gezahlten Kaufpreis in voller Höhe.
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Lagerhaltung bei Vertriebspartnern
Die Mitgliedsunternehmen werden ihre Vertriebspartner nicht dazu anhalten oder sie durch wirtschaftliche Anreize dazu veranlassen, unverhältnismäßig hohe Lagerbestände anzulegen. Gleiches gilt für die Verpflichtung zum regelmäßig wiederkehrenden Bezug von Produkten. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen: die realistischerweise zu erwartenden Arbeitsmöglichkeiten des Vertriebspartners, die Art der Produkte sowie die Grundsätze des Unternehmens zur freiwilligen Rücknahme erworbener Produkte.
Die Mitgliedsunternehmen weisen ihre Vertriebspartner ausdrücklich darauf hin, dass eine unverhältnismäßige Lagerhaltung nicht gewünscht ist und treffen geeignete Maßnahmen, diese zu verhindern.
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertriebspartner kann dieser innerhalb der letzten 12 Monate vor Beendigung erworbene Produkte unverzüglich an das Mitgliedsunternehmen zurückgeben, wenn und soweit diese ungebraucht sowie wiederverkaufsfähig sind. Macht der Vertriebspartner von diesem Recht Gebrauch, erstattet das Mitgliedsunternehmen den für die Produkte gezahlten Kaufpreis; wenn das Vertragsverhältnis mit dem Vertriebspartner länger als 90 Tage bestand, kann eine Bearbeitungsgebühr von maximal 10 % des gezahlten Kaufpreises in Abzug gebracht werden.
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Abrechnung und Auszahlung von Vergütungen
Die Mitgliedsunternehmen erstellen für ihre Vertriebspartner in regelmäßigen Abständen Abrechnungen über die, den Vertriebspartnern zustehenden Vergütungen, die alle nach dem Vertragsverhältnis für die Vergütung maßgeblichen Daten enthalten und zahlen die sich danach ergebenden Vergütungen unverzüglich an den Vertriebspartner aus.
Durchsetzung der Verhaltensstandards
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Verantwortlichkeit der Mitgliedsunternehmen
Die Erstverantwortung für die Einhaltung der Verhaltensstandards liegt bei den Mitgliedsunternehmen. Beschwerden über Verstöße sind zunächst an das betroffene Mitgliedsunternehmen zu richten. Dieses hat alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um der Beschwerde abzuhelfen.
Jedes Mitgliedsunternehmen hat spezielle Strukturen zur Bearbeitung von Beschwerden einzurichten sowie alle eingegangenen Beschwerden und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen zu dokumentieren. -
Kontrolle durch Ombudsmann
Die Einhaltung der Verhaltensstandards wird durch einen unabhängigen Ombudsmann überwacht. Dieser wird durch Beschluss des Vorstandes eingesetzt.
Der Ombudsmann entscheidet über alle strittig gebliebenen Beschwerden von Endkunden, Vertriebspartnern und Mitgliedsunternehmen, in denen eine Verletzung der Verhaltensstandards durch Vertriebspartner oder Mitgliedsunternehmen behauptet wird. Das Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
Wenn und soweit der Ombudsmann eine Beschwerde für begründet hält, kann er das betroffene Mitgliedsunternehmen zu allen Maßnahmen auffordern, die geeignet und erforderlich sind, um der Beschwerde abzuhelfen. Dabei kann er insbesondere Folgendes fordern:
- Die Stornierung von Aufträgen
- Die Rücknahme von Waren
- Die Erstattung von Zahlungen
- Die Ermahnung oder Abmahnung von Vertriebspartnern
- Die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Vertriebspartner
Dem Unternehmensverband die durch das Verfahren und durch den Ombudsmann entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten.
Wenn und soweit Maßnahmen nach vorstehender Ziffer 2.3 dem Ombudsmann als nicht ausreichend erscheinen, kann er außerdem dem Vorstand des Unternehmensverbandes empfehlen, weitere Maßnahmen gegenüber dem Mitgliedsunternehmen einzuleiten. Dabei kann er insbesondere folgende Empfehlungen aussprechen:
- Die Ermahnung oder Abmahnung des betroffenen Mitgliedsunternehmens
- Dem Mitgliedsunternehmen eine Geldstrafe von bis zu 50.000 EURO auferlegen, die entweder dem Unternehmensverband oder dem Beschwerdeführer oder einer gemeinnützigen Institution zu Gute kommt
- Den Ausschluss des Mitgliedsunternehmens
- Die Bekanntmachung von Maßnahmen
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Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden
Jede Beschwerde muss schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen. In der Beschwerde ist der Sachverhalt, auf dem die Beschwerde beruht, im Einzelnen und konkret darzustellen, außerdem ist die Regelung der Verhaltensstandards, deren Verletzung geltend gemacht wird, anzugeben.
Jede Beschwerde ist zunächst an das betroffene Mitgliedsunternehmen zu richten. Dieses hat binnen zehn Werktagen schriftlich zu der Beschwerde Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob und in welchem Umfang es die Beschwerde für begründet hält und welche Maßnahmen zur Abhilfe eingeleitet wurden.
Wenn Maßnahmen nach vorstehender Ziffer 3.2 nicht oder nicht fristgemäß eingeleitet werden oder nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer zufriedenstellenden Abhilfe geführt haben, kann der Beschwerdeführer die Beschwerde sowie die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedsunternehmens dem Vorstand des Unternehmensverbandes zuleiten. Der Vorstand legt die Beschwerde unverzüglich dem Ombudsmann vor, es sei denn, die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Der Ombudsmann entscheidet, gegebenenfalls nach weiterer Anhörung des Beschwerdeführers und des betroffenen Mitgliedsunternehmens, abschließend und innerhalb angemessener Frist über die Beschwerde und Maßnahmen nach vorstehenden Ziffern 2.3 und 2.4. Das Verfahren sowie die Entscheidung des Ombudsmannes sind dabei für den Beschwerdeführer kostenfrei, eigene Kosten werden ihm jedoch nicht erstattet.
Der Unternehmensverband Direktvertrieb veröffentlicht die Verhaltensstandards und stellt sie jedem Interessenten kostenlos zur Verfügung.
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